Einkaufsbedingungen
Verkaufsbedingungen
JOHANNES SCHÄFER GmbH & Co. KG - V E R K A U F S B E D I N G U N G E N | ||
§ 1 – GELTUNGSBEREICH | ||
(1) | Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich und für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden bzw. Besteller. | |
(2) | Unseren Verkaufsbedingungen entgegenstehende, von diesen abweichende und auch zusätzliche Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich ausdrücklich zugestimmt. (Gegen-)Bestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. |
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(3) | Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers dessen Auftrag vorbehaltlos ausführen. Durch die widerspruchslose Entgegennahme der Auftragsbestätigung durch den Besteller erklärt sich dieser mit den vorliegenden Verkaufsbedingungen einverstanden. | |
(4) | Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. | |
§ 2 – ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES | ||
(1) | Unsere Angebote sind freibleibend. | |
(2) | Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir können dieses Angebot nach unserer Wahl innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung in Textform annehmen. | |
(3) | Mündliche Nebenabreden sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie in Textform bestätigen. | |
§ 3 – VERKAUFSPREISE | ||
(1) | Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro ab Werk, ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. | |
(2) | Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. | |
§ 4 – ZAHLUNGSBEDINGUNGEN | ||
(1) | Unsere Rechnungen sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung per Überweisung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Zinssatz für langfristige Refinanzierungsgeschäfte der Europäischen Zentralbank (LRG-Satz) zu fordern. Können wir einen höheren Verzugsschaden nachweisen, so sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. | |
(2) | Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Betrag bei uns eingegangen ist. | |
(3) | Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere Zahlungen seitens des Bestellers eingestellt werden, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind darüber hinaus berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen. | |
(4) | Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist er insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. | |
§ 5 – VERSANDBEDINGUNGEN | ||
(1) | Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr und Kosten des Bestellers. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an das Versand- bzw. Transportunternehmen auf den Besteller über, gleich ob es das Unternehmen durch uns oder den Besteller ausgewählt wurde. | |
(2) | Verzögert sich die Versendung aufgrund eines vom Besteller zu vertretenden Umstandes oder erfolgt die Versendung auf Wunsch des Bestellers zu einem späteren als dem vereinbarten Liefertermin, so geht die Gefahr am Tag des ursprünglich geplanten Versandtermins auf den Besteller über. | |
(3) | Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und -weg Wünsche und Interessen des Bestellers zu berücksichtigen. Dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei gegebenenfalls vereinbarter frachtfreier Lieferung - gehen zu Lasten des Bestellers. Anfallende Entsorgungskosten für die Verpackung werden von uns nicht übernommen. | |
§ 6 – GEHEIMHALTUNG | ||
(1) | Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die Ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. | |
(2) | Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmung zulässig. | |
(3) | Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. | |
(4) | An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Vertragspartner unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. | |
(5) | Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. | |
§ 7 – KONSTRUKTIONSÄNDERUNGEN | ||
Wir behalten uns vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; wir sind jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vorzunehmen. | ||
§ 8 – FABRIKATIONSWERKZEUGE | ||
(1) | Sind zur Auftragsabwicklung Hilfsmittel notwendig, wird von uns kurzfristig eine Anzahlung angefordert. | |
(2) | Diese von uns angefertigten oder beschafften Hilfsmittel verbleiben in Anbetracht unserer Konstruktionsleistungen unser Eigentum, das auch nicht durch Kostenbeiträge des Bestellers berührt wird. | |
(3) | Für Waren, die vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, übernehmen wir keine Haftung für die Einsatzfähigkeit. Unterbreitete Offerten und übernommene Aufträge gelten in diesen Fällen als in jeder Hinsicht freibleibend bis zur endgültigen Klärung der Verwendbarkeit des Produktes. Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie das Fabrikationsrisiko für die Ware gehen ausschließlich zu Lasten des Bestellers. | |
§ 9 – LIEFERBEDINGUNGEN | ||
(1) | Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer und kaufmännischer Fragen voraus. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher Unterlagen und Bestellteile bei uns voraus. | |
(2) | Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft mitgeteilt haben. | |
(3) | Bei sogenannten Sonderanfertigungen behalten wir uns das Recht einer Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10 % vor. Die Mengen werden entsprechend berechnet. Teillieferungen sind zulässig, soweit dies für den Besteller zumutbar ist. Bei Abrufaufträgen sind die Abrufe uns mindestens 6 Wochen vor dem gewünschten Liefertermin in Textform mitzuteilen. | |
(4) | Die Lieferfrist verlängert sich – vorbehaltlich einer nach § 12 dieser Verkaufsbedingungen („Höhere Gewalt“) eintretenden Vertragsanpassung – angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt. | |
(5) | Bei Überschreitung einer vereinbarten Lieferfrist ist Lieferverzug erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist gegeben. | |
(6) | Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den Ersatz des uns entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache zu dem Zeitpunkt auf den Besteller über, zu dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten. | |
§ 10 – GEWÄHRLEISTUNG | ||
(1) | Wir leisten Gewähr für einwandfreie Herstellung der bestellten Ware nach Maßgabe der vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Daten, Zeichnungen, Spezifikationen usw. des Bestellers zu liefern haben, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorhergesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. | |
(2) | Ist eine bestimmte Beschaffenheit der Ware vereinbart, so stellt eine Abweichung hiervon einen nur unerheblichen Mangel dar, wenn die Eignung der Ware für den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird. In diesem Fall sind Mängelansprüche ausgeschlossen. | |
(3) | Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. | |
(4) | Beanstandete und erkennbar mangelhafte Ware darf der Besteller nicht einbauen bzw. sonst verwenden. Verstößt er gegen diese Verpflichtung, so haften wir nicht für Schäden, die auf den Einbau oder der sonstigen Verwendung beruhen. Ferner hat der Besteller in diesem Fall die Mehrkosten, die bei der Mängelbeseitigung aufgrund des Einbaus oder der sonstigen Verwendung entstehen, zu tragen bzw. uns ggf. zu ersetzen. | |
(5) | Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Wurde eine Abnahme der Kaufsache oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können. | |
(6) | Es ist uns Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Die beanstandete Kaufsache ist auf unser Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Kaufsache vor, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche. | |
(7) | Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Kaufsache nach oder liefern einwandfreien Ersatz. | |
(8) | Kommen wir diesen Nacherfüllungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach oder bleibt die Nachbesserung erfolglos, so kann der Besteller uns in Textform eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Besteller nach seiner Wahl Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Besteller oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Bestellers mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten. | |
§ 11 – SCHADENERSATZ | ||
(1) | Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen beruhen. In Fällen grober Fahrlässigkeit ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein in den nachfolgenden Absätzen aufgeführter Ausnahmefall vorliegt. | |
(2) | Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. | |
(3) | Weiter unberührt bleibt die Haftung bei Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, soweit diese bezwecken, den Besteller gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern. | |
(4) | Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller vertraut und auch vertrauen darf. Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. | |
(5) | Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt. | |
(6) | Soweit unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. | |
§ 12 – UNVORHERGESEHENE EREIGNISSE | ||
Höhere Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, Epidemien, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem wir uns in Verzug befinden. Die Vertragspartner werden ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. | ||
§ 13 – GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE | ||
(1) | Sofern nicht anders vereinbart, sind wir nur verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Besteller nach den folgenden Absätzen. | |
(2) | Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. | |
(3) | Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach den §§ 10 und 11 dieser Bedingungen. | |
(4) | Die vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Besteller uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. | |
(5) | Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. | |
(6) | Bei Vorliegen sonstiger (Rechts-)Mängel und im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 10 und § 11 entsprechend. | |
§ 14 – EIGENTUMSVORBEHALT | ||
(1) | Wir behalten uns das Eigentum an der Verkaufssache bis zur Erfüllung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller zustehenden Ansprüche vor. Der Besteller ist befugt, über die gekaufte Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. | |
(2) | Dem Besteller ist es gestattet, den Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden („Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich für uns; wenn der Wert des uns gehörenden Liefergegenstandes jedoch geringer ist als der Wert der uns nicht gehörenden Waren und/ oder der Verarbeitung, so erwerben wir Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware und/ oder der Verarbeitung zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Soweit wir nach dem Vorstehenden kein Eigentum an der Neuware erwerben, ist der Besteller verpflichtet, uns Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) des uns gehörenden Liefergegenstandes zu dem der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einzuräumen. Der vorstehende Satz gilt entsprechend im Falle der untrennbaren Vermischung oder der Verbindung des Liefergegenstandes mit uns nicht gehörender Ware. Soweit wir nach dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) Eigentum oder Miteigentum erlangen, verwahrt der Besteller sie für uns mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. | |
(3) | Für den Fall der Veräußerung des Liefergegenstandes oder der Neuware tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem uns in Rechnung gestellten Preis des Liefergegenstandes entspricht. Der uns abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. | |
(4) | Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der gemäß dieser Regelung (Eigentumsvorbehalt) an uns abgetretenen Forderungen befugt. Der Besteller wird auf die abgetretenen Forderungen geleistete Zahlungen bis zur Höhe der gesicherten Forderung unverzüglich an uns weiterleiten. Bei Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, sind wir berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem können wir nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber den Abnehmern verlangen. | |
(5) | Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller uns die zur Geltendmachung von dessen Rechten gegen die Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. | |
(6) | Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. | |
(7) | Die Waren und die an ihre Stelle tretenden Forderungen dürfen vor vollständiger Bezahlung unserer Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherung übereignet oder abgetreten werden. | |
(8) | Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren und Forderungen sind uns vom Besteller unverzüglich in Textform mitzuteilen. | |
(9) | Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/ oder – erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten; der Auftraggeber ist zur Herausgabe verpflichtet. Im Herausgabeverlangen des Liefergegenstandes/ der Neuware liegt keine Rücktrittserklärung unsererseits, es sei denn, dies wird ausdrücklich erklärt. | |
§ 15 – INNERGEMEINSCHAFTLICHE LEISTUNG | ||
(1) | Bei Lieferungen von der Bundesrepublik Deutschland in andere EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Besteller vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. | |
(2) | Der Besteller ist außerdem sowohl bei Lieferungen als auch bei Abholungen in einen anderen EU-Mitgliedstaat verpflichtet, uns eine Bestätigung über das Gelangen des Gegenstands einer innergemeinschaftlichen Lieferung in einen anderen EU-Mitgliedsstaat (Gelangensbestätigung) auszustellen. Diese Gelangensbestätigung muss enthalten:
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(3) | Liegt uns keine gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer vor oder geht uns die Gelangensbestätigung nicht innerhalb von drei Monaten nach erfolgreicher Lieferung zu, sind wir dazu berechtigt, die Umsatzsteuer in Höhe des jeweils geltenden Umsatzsteuersatzes nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. eine Rechnungskorrektur vorzunehmen. | |
§ 16 – Verjährung | ||
Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nicht für solche Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsregelungen für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 445a, b BGB. | ||
§ 17 – SONSTIGES | ||
(1) | Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Sitz unserer Firma, Hungen, wobei es uns vorbehalten bleibt, Klage auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben. | |
(2) | Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. | |
§ 18 – SALVATORISCHE KLAUSEL | ||
(1) | Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen. Die jeweils unwirksame Regelung werden die Parteien durch eine gültige Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Regelungsgehalt der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer planwidrigen Regelungslücke. | |
Stand 07/2020 | ||
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